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Spätestens seit dem 1. Januar 2005 ist die Ansicht von der steuerfreien Rente für die Allgemeinheit hinfällig geworden. Zwar waren auch Renten vor 2005 schon steuerpflichtig, jedoch nur bis zu maximal 27% des Ertragsanteils der Rentenauszahlung und auch nur dann, wenn zusätzliche Einkommen erzielt wurden.
Seit 2005 gilt diese Regelung als überholt. Das Alterseinkünftegesetz trat in Kraft.
Grundsätzlich ist dieses Besteuerungssystem nachgelagert aufgebaut. Das heißt, dass die Beiträge zur Rentenversicherung von der Steuer befreit sind und die Besteuerung erst mit Auszahlung der Bezüge geschieht.
Nach der Definition des Alterseinkünftegesetzes, sind ausnahmslos alle Renten im Jahr 2005 zu 50% steuerpflichtig. Schlupflöcher sollen somit vermieden werden. Durch eine jährliche Steigerung der Rentenbesteuerung um 2%, soll im Jahr 2040 eine vollständige, also 100%-ige Besteuerung der Renten erreicht werden.
Auch wenn die Rentenbesteuerung p.a. um 2% erhöht wird, liegt dem Einzelnen immer ein gleicher Prozentsatz zugrunde. Ausschlaggebend ist nicht das aktuelle Bezugsjahr, sondern das Jahr, in dem der Einzelne erstmals seine Altersrente bezieht.
Zudem ist der Zuwachs durch Rentenanpassungen immer voll besteuern.
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